1. Gültigkeit
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die Senn Logistik GmbH als beauftragte Spediteurin oder Frachtführerin (im Folgenden kurz „Auftragnehmer“ genannt) für ihren Vertragspartner (im Folgenden kurz „Auftraggeber“ genannt) erbringt bzw. besorgt. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass diese AGBs, in welche unter https://senn-logistik.com/agb/agb-kunden jederzeit eingesehen werden kann, für alle künftigen Geschäfte, unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Bezugnahme, gelten, insbesondere bei mündlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Aufträgen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich (schriftlich) anerkannt werden, sind unwirksam, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Der Auftraggeber kann sich keinesfalls auf eigene AGBs stützen, selbst wenn diese in Aufträgen enthalten wären. Es kommen keine diesen „Senn-AGB“ und den AÖSp widersprechende Bedingungen des Auftraggebers zur Anwendung. Der Auftraggeber erklärt sich weiters damit einverstanden, dass diese AGB für alle künftigen Geschäfte, unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Bezugnahme, gelten, insbesondere bei mündlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Aufträgen.
2. Angebot
Das Angebot des Auftragnehmers ist freibleibend und basiert auf den vom Auftraggeber genannten Sendungsdaten, heute gültigen Preisen, Tarifen, Valutaverhältnissen und sonstigen Entgelten aller an der Transportdurchführung Beteiligten. Die angebotenen Preise gelten vorbehaltlich für verfügbaren Schiffsraum, Laderaum sowie Leercontainern. Alle genannten Zuschläge sind gültig bis auf Widerruf und vorbehaltlich der Einführung weiterer Zuschläge. Alle genannten Frachtraten haben nur Gültigkeit bei Versand mit Partnern des Auftragnehmers. Die Auswahl der Frachtführer erfolgt nach dem Ermessen des Auftragnehmers.
Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der angebotenen und/oder vereinbarten Preise des Auftragnehmers vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherung sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Indexzahlen des Verbraucherpreisindexes.
Aufgrund der täglich auftretenden starken Schwankungen des Dieselpreises, orientiert sich das Angebot des Auftragnehmers am variablen Durchschnittspreis für Dieselkraftstoffe, gemäß dem vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlichten Treibstoffpreis (Treibstoffpreise aktuell (bmk.gv.at)) am Tag der Angebotslegung. Der Auftragnehmer behält es sich daher vor, Zuschläge aufgrund steigender Dieselpreise zu verrechnen.
Alle genannten Zuschläge sind gültig bis auf Widerruf und vorbehaltlich der Einführung weiterer Zuschläge.
3. Gültigkeit der AÖSp
Ergänzend gelten die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) (mit Ausnahme der §§ 39-41 AÖSp) in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1947/184, zuletzt geändert durch Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1993/68 (im Internet in Englisch und Deutsch abrufbar unter https://www.wko.at/branchen/transport-verkehr/spedition-logistik/Allgemeine_Oesterreichische_Spediteurbedingungen_(AOeSp).html. Der Auftraggeber deklariert sich als Verbotskunde gem. §§ 39 ff AÖSp. Die AÖSp gelten auch im Verhältnis zu ausländischen Auftraggebern.
4. Gültigkeit von Konventionen
Die Vereinbarung dieser AGBs berührt nicht die Geltung von Konventionen in ihrer jeweils gültigen Fassung soweit deren Bestimmungen zwingend eine abweichende Regelung vorschreiben, wie zum Beispiel die CMR.
5. Be- Entladung
Der Auftraggeber hat eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass die Be- und Entladung des Frachtgutes durchgeführt wird. Schäden, die auf Umstände während der Be- oder Entladung zurückzuführen sind, fallen ausschließlich in die Haftungssphäre des Auftraggebers; dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber mit dem tatsächlichen Verlader/Entlader nicht in einem Vertragsverhältnis steht. Wird die Be- und Entladung im Einzelfall durch einen Gehilfen vom Auftragnehmer tatsächlich durchgeführt, so ist dieser als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers anzusehen. Die Verantwortung für die Be- und Entladung liegt ausnahmslos immer beim Auftraggeber. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist, den gesetzlichen Vorschriften entspricht und darüber hinaus verkehrs- und betriebssicher gesichert und verstaut ist. Die Ladungssicherungspflicht obliegt ausschließlich dem Auftraggeber, auch dann, wenn die Ware durch den LKW-Fahrer verladen worden ist. Der Auftraggeber versichert, dass die Verpackung transportgerecht ist. Auch für derartige Leistungen (Verpackungsleistungen, Verstauungsleistungen, Containerstuffing, Ladungssicherung) kommen ausdrücklich die Bestimmungen der AÖSp zur Anwendung. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer nicht zur reparaturmäßigen Kontrolle der Ware verpflichtet. Der Auftraggeber ist bei temperaturgeführten Transporten dazu verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß vorzukühlen.
Sofern der Auftragnehmer mit dem Transport eines oder mehrerer Container beauftragt wurde, gilt der gesamte Container als eine Packeinheit und schuldet der Auftragnehmer lediglich die Ablieferung dieses Containers. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verluste und Schäden an den im Container befindlichen Waren. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für Schäden die aus einer mangelhaften Verpackung, Verladung und Ladungssicherung der einzelnen Güter im Container entstehen. Der Auftraggeber ist zum sogenannten „container-stuffing“ verpflichtet. Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet die Vollständigkeit, der im Container befindlichen Waren zu überprüfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet nur dichte, robuste und unbeschädigte Container einzusetzen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden die aus einer mangelhaften Beschaffenheit des Containers resultieren. Der Auftragnehmer ist ferner nicht dazu verpflichtet, den Container vor Übernahme auf Schäden zu untersuchen. Kühlcontainer müssen vor Übergabe an den Auftragnehmer vom Auftraggeber ordnungsgemäß und mit der richtigen Temperatur eingestellt werden.
6. Stornierung
Wird der Transportauftrag vom Auftraggeber storniert, steht dem Auftragnehmer eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 80 % des Frachtpreises zu. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
Der Auftragnehmer kann den Transportauftrag kostenfrei bis zu einer Stunde vor dem vereinbarten Abholtermin stornieren.
7. Besondere Güter
Den Auftraggeber trifft eine Warnpflicht hinsichtlich besonderer Eigenschaften des Frachtgutes. Der Auftraggeber hat daher unter anderem gesondert bekanntzugeben, wenn der Wert der Ware € 10,- pro Kilogramm überschreitet, es sich um Gefahrgut, Abfall handelt, eine besondere Diebstahlsgefahr mit dem Frachtgut verbunden ist. Darüber hinaus muss der Auftraggeber den Auftragnehmer über eine besondere Empfindlichkeit des Gutes und die richtige Handhabung (z.B. Transporttemperatur etc.) informieren. Der Auftraggeber bestätigt in seinem Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten zu haben und alle gefahrgutsrelevanten Daten nach ADR zu überreichen. Ware, die Gefahrgut ist oder werden kann, darf dem Auftragnehmer nur dann zur Beförderung angeboten werden, gleichgültig ob sie in offiziellen oder inoffiziellen, internationalen oder nationalen Codes oder Abkommen aufscheint, wenn vorher schriftlich ihre Art, Type, Name, Etikettierung und Klassifizierung dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt und die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers erwirkt wurde. Darüber hinaus muss die Verpackung, in der die Ware transportiert werden soll, sowie auch die Ware selbst, deutlich außen gekennzeichnet sein, mit der Angabe der Art und Beschaffenheit der Ware. Der Auftraggeber versichert alle gesetzlichen gefahrgutsrechtlichen Vorgaben zu beachten und zu erfüllen.
8. Weitergabe, Subunternehmer
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diesen Speditions- bzw. Transportauftrag – auch ohne vorherige Einholung einer Zustimmung des Auftraggebers – an Dritte weiterzugeben. Er ist daher berechtigt Subunternehmer einzusetzen. Der Auftragnehmer wird jedoch bei der Auswahl des von ihm beauftragten Unternehmens die Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs bzw. Frachtführers walten lassen.
9. Wertdeklaration, besonderes Lieferungsinteresse
Eine Werterhöhung der Höchstbeträge gem. Art. 24 CMR oder ein besonderes Lieferungsinteresse gem. Art. 26 CMR können nicht vereinbart werden.
Eine Vereinbarung einer Wert- oder Interessendeklaration kann nicht vereinbart werden. Der Auftragnehmer widerspricht ausdrücklich jeder Art von Wert- oder Interessendeklaration, insbesondere solche, die die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Haftungshöchstbeträge erhöhen können. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass durch jede Art der Bekanntgabe eines Auftragswertes, Warenwertes (etc.) - auf welche Art auch immer (in Rechnungen, Aufträgen, Lieferscheinen, Angeboten etc.) - In keinem Fall zu einer Vereinbarung einer Wert- oder Interessendeklaration führt, auch wenn kein ausdrücklicher Widerspruch des Auftragnehmers erfolgt. Eine Vereinbarung auf Erhöhung oder Verzicht von Haftungshöchstgrenzen, die in vertraglichen Bedingungen oder in internationalen Übereinkommen festgelegt sind, ist nicht möglich.
10. Einhaltung sämtlicher Vorschriften
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche geltenden Gesetze, Vorschriften und Regelungen sowie Vorschriften von Zoll-, Hafen- und sonstigen Behörden einzuhalten und sämtliche Zölle, Steuern, Abgaben etc. zu tragen und zu bezahlen, sowie auch alle aufgelaufenen oder erlittenen Strafen, Abgaben, Spesen und Schäden zu vergüten.
11. Schäden, Haftung
Sind Verluste oder Schäden des Gutes äußerlich nicht erkennbar, obliegt dem Versender bzw. Auftraggeber der Nachweis, dass der Verlust oder die Beschädigung während des Haftungs- oder Transportzeitraums eingetreten ist. Äußerlich erkennbare Schäden sind sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Schäden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch binnen sieben Tagen gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen.
Der Auftragnehmer ist insbesondere von der Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus der einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbunden besonderen Gefahr entstanden ist:
a) Beförderung in offenen Fahrzeugen
b) Fehlen oder Mängel der Verpackung bei Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind;
c) Verladen der Güter durch den Absender oder Ausladen durch den Empfänger;
d) natürliche Beschaffenheit gewisser Güter, derzufolge sie gänzlichem oder teilweisem Verlust oder Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Verstreuen, ausgesetzt sind;
e) unrichtige, ungenaue oder unvollständige Bezeichnung oder Nummerierung der Frachtstücke;
f) Beförderung lebender Tiere;
g) Beförderung, die gemäß den maßgebenden Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung zwischen dem Absender und dem Beförderer unter Begleitung durchzuführen ist, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus einer Gefahr entstanden ist, die durch die Begleitung abgewendet werden sollte.
Die Haftung des Auftragnehmers ist bei Zustellungen in Abwesenheit des Empfängers ausgeschlossen.
Ist der Auftragnehmer an der Erfüllung einer, mehrerer oder aller vertraglichen Verpflichtungen infolge von Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschlägen, Unruhen, Aussperrungen, Streiks (zb in Häfen) oder anderen Fällen höherer Gewalt gehindert (Force Majeure) und liegt die Abwendung dieser Hindernisse nicht im unmittelbaren Machtbereich des Auftragnehmers und können sie auch nicht mit einem angemessenen wirtschaftlichen und/oder technischen Aufwand (den der Auftraggeber trägt) beseitigt oder umgangen werden, ist der Auftragnehmer für die Dauer dieses Ereignisses von der Erfüllung der von dem Force Majeure Ereignis betroffenen Vertragspflicht/en befreit. Cyber (Hacker-)Angriffe stellen einen Fall der Force Majeure dar.
Sofern in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist und keine internationalen transportrechtlichen Übereinkommen zwingend zur Anwendung gelangen, ist die Haftung des Auftragnehmers wie folgt beschränkt:
Verlust, Beschädigung des Gutes: 2 SZR pro Kilogramm des beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes
Verspätungsschäden zB auf Grund Ladefristüberschreitungen, Lieferfristüberschreitungen: in Höhe der Fracht
Sonstige Schäden: € 5.000,- pro Schadensfall
Sämtliche Fristen, insbesondere Rüge- und Schadensfeststellungsfristen, Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten ausnahmslos, soweit dies gesetzlich zulässig ist, es sei denn, der Auftraggeber, Berechtigte bzw. Anspruchsteller weist nach, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Auftragnehmers zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Die Beweislast für diesen qualifizierten Verschuldensgrad trifft den Anspruchsteller. Jede Haftung für Vermögensschäden und Pönalen ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Haftung ist darüber hinaus auf reine Sachschäden beschränkt und ist insbesondere die Haftung ausgeschlossen, wenn ein Schaden durch höhere Gewalt, Epidemien/Pandemien (zum Beispiel Covid-19 etc.), Naturkatastrophen, Krieg und Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, politische Gewalthandlungen, Hafen- und Terminalüberlastungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen, Sabotage, Entziehung oder Eingriffe hoher Hand oder behördliche Anordnungen bzw. Beschränkungen verursacht worden ist bzw. der Schaden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder sonstige strafbare Handlungen Dritter entstanden ist. Die Haftung ist ferner ausgeschlossen, wenn der Transport aufgrund von Problemen mit der Schieneninfrastruktur nicht durchführbar wird.
12. Lieferfristen
Angegebene Be- und Entladetermine sind keine Lieferfristen gem. Art. 19 CMR, sondern nur ungefähre Richtwerte/Regellaufzeiten und können daher vom Auftragnehmer nicht garantiert werden. Ansprüche wegen der Überschreitung von Leistungsfristen (welcher Art auch immer), werden vom Auftragnehmer daher nicht akzeptiert auch werden keine Kosten für eventuelle Folgeschäden bei Verzögerungen oder Säumniszuschläge für zu spät zugesendete Papiere akzeptiert. Eine Haftung des Auftragnehmers für Überschreitungen von Beladeterminen/für die Nichteinhaltung von „Ladefenstern“ ist generell ausgeschlossen, es sei denn der Auftragnehmer hat diese Fristen „krass grob fahrlässig“ versäumt.
13. Lademitteltausch
Ein Lademitteltausch wird nur so weit möglich und zumutbar und nur bei ausdrücklichem schriftlichem Auftrag, bei Zahlung eines Zuschlages von 10 % der Fracht durchgeführt. Der Auftragnehmer übernimmt keine Rückführungspflicht hinsichtlich von Paletten, Lademitteln und Leergebinden und übernimmt auch keinesfalls das sogenannte Tauschrisiko. Für den Fall, dass – aus welchen Gründen auch immer – ein Palettentausch beim Absender oder Empfänger nicht möglich ist, stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer zu, ausgenommen bei vorsätzlichen Handlungen/Unterlassungen des Auftragnehmers. Die Haftung des Auftragnehmers für „allfällige Lademitteldifferenzen“ ist somit gänzlich ausgeschlossen. Sofern ein Palettentausch vereinbart wurde, obliegt dem Auftraggeber die Besorgung eines ausreichenden Palettenvorrats beim Empfänger. Kosten für nicht getauschte Paletten bzw. Mehrkosten für eine spätere Abholung werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Nicht getauschte Lademittel durch Absenderverschulden werden beim Empfänger ebenfalls nicht getauscht und zurückgeführt.
14. Zahlungsanspruch
Der Anspruch auf Zahlung der Fracht entsteht mit Ablieferung des Frachtgutes. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber ein Zahlungsziel von 30 Tagen netto geltend ab Abrechnungsdatum. Skontoabzüge werden vom Auftragnehmer nicht akzeptiert. Im Falle des Zahlungsverzuges stehen dem Auftragnehmer Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat gemäß § 29 AÖSp zu. Darüber hinaus hat der Auftraggeber sämtliche aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der Betreibung der offenen Forderung verbundenen Kosten zur Gänze zu tragen.
15. Transportversicherung
Da die Haftung des Auftragnehmers beschränkt ist, wird die Eindeckung einer Transportversicherung empfohlen. Eine Transportversicherung wird allerdings nur über ausdrücklichen schriftlichen Auftrag eingedeckt.
16. Besetzung, Fahrzeug, Routen
Die vom Auftragnehmer eingesetzten Fahrzeuge werden grundsätzlich mit einem LKW-Fahrer disponiert. Bei schriftlicher Vereinbarung einer 2er-Besetzung und Zahlung eines Frachtzuschlages stellt der Auftragnehmer zwei Fahrer zur Verfügung, wodurch das Diebstahlsrisiko gesenkt werden kann. Dies ist aufgrund der aktuellen Gefahrenlage im europäischen Güterverkehr zu empfehlen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhepausen können im Regelfall nur auf „herkömmlichen Parkplätzen“ konsumiert werden. Sollte vom Auftraggeber gewünscht sein, die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhepausen auf bewachten Parkplätzen zu konsumieren, so ist dies dem Auftragnehmer im Vorfeld ausdrücklich schriftlich bekannt zu geben und kann durch Zahlung eines Aufpreises vereinbart werden.
Bei den eingesetzten Fahrzeugen handelt es sich im Regelfall um gewöhnliche Planen-Auflieger. Um mögliche Gefahren insbesondere das Diebstahlsrisiko zu minimieren empfiehlt es sich jedoch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich gegen Bezahlung eines Aufpreises mit dem Einsatz eines sogenannten Koffer-Aufliegers zu beauftragen, da dieser eine erhöhte Sicherheit aufweist.
Bei den vom Auftragnehmer gewählten Routen handelt es sich um die schnellsten und kostengünstigsten Routen. Sollte vom Auftraggeber eine besondere Route gewünscht sein, um eventuelle Gefahren zu minimieren, so ist dies dem Auftragnehmer ebenfalls im Vorfeld ausdrücklich und schriftlich mitzuteilen und kann sodann eine andere Route gegen Zahlung eines Frachtzuschlages vereinbart werden.
17. Pfand- und Zurückbehaltungsrechte
Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus dem gegenständlichen Vertrag gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Sachen. Sofern der Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich den Eigentümer der Waren im Frachtbrief bekannt gibt, kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass das Frachtgut im Eigentum des Auftraggebers steht. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts zu untersagen, wenn er dem Auftragnehmer ein gleichwertiges Sicherungsmittel (z. B. Bankbürgschaft) einräumt.
18. Standgeld
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Standgeld in Höhe von € 480,- pro Tag (bei einer Standzeit von unter 24 Stunden mindestens € 60,- pro Stunde) an den Auftraggeber zu verrechnen; das Standgeld steht dem Auftragnehmer auch dann zu, wenn den Auftraggeber kein Verschulden treffen sollte. Ein Standgeldanspruch entsteht, wenn eine Wartezeit/Stehzeit von 1,5 Stunden insgesamt überschritten wird. Im Falle eines Sondertransports gebührt dem Auftragnehmer ein Standgeld in Höhe von € 600,- pro Tag (bei einer Standzeit von unter 24 Stunden mindestens € 120,- pro Stunde)
19. Aufrechnung
Der Auftraggeber ist in keinem Fall berechtigt, Frachtkürzungen vorzunehmen oder mit Gegenforderungen gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers aufzurechnen. Es gilt ausnahmslos ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot zu Gunsten des Auftragnehmers. Es gilt § 32 AÖSp.
20. Besondere Bestimmungen für Seetransporte
Die vom Auftragnehmer oder von ausgewählten Reedereien aufgeführten Zuschläge, Hafenkosten und öffentlichen Abgaben beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes. Sie sind freibleibend bis zum Tag der Verschiffung (Datum B/L) und werden „vatos“ (valid at time of shipment) abgerechnet. Sollten vom Tag der Angebotsabgabe bis zur Ablieferung des Transportgutes bzw. bei Containertransporten bis zur Rückgabe der/des Container(s) von der Reederei oder sonstigen Dritten zusätzliche Zuschläge, Kosten und / oder öffentliche Abgaben erhoben werden, werden diese vom Auftragnehmer zusätzlich abgerechnet. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über geänderte oder zusätzliche Zuschläge / Kosten nach Möglichkeit zeitnah informieren, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein (immer eigene Kenntnis vorausgesetzt). Solche Änderungen berechtigen den Auftraggeber nicht, von diesem Vertrag zurückzutreten. Soweit vom Zeitpunkt der Übernahme des Gutes bis zu dessen Ablieferung bzw., soweit anwendbar, Rückgabe der/des Container(s) Demurrage- oder Detentionkosten (bzw Standgelder, Stehkosten etc) anfallen, sind diese vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu erstatten, es sei denn, der Anfall dieser Kosten wurde vom Auftragnehmer vorsätzlich oder bewusst leichtfertig verschuldet. Soweit, bedingt durch für den Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe unvorhersehbare Ereignisse (z.B. Insolvenz einer Reederei/eines Carriers, Einstellung oder Änderung von Liniendiensten o.ä.) der Auftragnehmer die geschuldete Leistung (unabhängig davon, ob rechtzeitig oder nicht) nur gegen Übernahme zusätzlicher Kosten, Sicherheiten etc (z.B. Kaigebühren, Lagergelder, Umlade-, Umfuhrkosten) erbringen kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer diese Kosten zu erstatten. Dies gilt auch für solche Mehrkosten, die insbesondere durch einen notwendigen Wechsel der Reederei/des Carriers, Wechsel des Löschhafens, Änderungen des Vor-/ Nachlaufs etc. entstehen. Soweit die vorgenannten Ereignisse dazu führen, dass infolge der dadurch eingetretenen Marktveränderungen die Angebotspreise nicht mehr den Marktgegebenheiten entsprechen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die angebotenen Raten für zukünftige Transporte in angemessenem Rahmen anzupassen. Der Auftragnehmer wird die Anpassung der Raten dem Auftraggeber schriftlich mitteilen. Die Anpassung kann erstmals für Transporte verlangt werden, im Rahmen derer die Verschiffung (B/L Datum) eine Woche nach dieser Mitteilung liegt. Zusätzliche Kosten, die insbesondere in Zusammenhang mit dem Schutz und der Erhaltung der Container und des Ladegutes entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ebenso verhält es sich bei Ablieferungshindernissen.
Für Verlust oder Beschädigung von Gütern in offenen Wagen bzw. Open Top-Containern, FLAT/Plattform-Containern, Mafi-Trailern wird keine Haftung übernommen. Soweit auftragsgemäß Leercontainer zur Beladung zur Verfügung gestellt werden („Shipper’s load, stow and count“), sind diese bei Anlieferung unverzüglich auf äußerliche Unversehrtheit und Eignung zur Beladung, insbesondere Geruchskontaminierung, Temperatureinstellung, Reinheit etc zu prüfen. Im Falle von Beanstandungen sind diese umgehend schriftlich / elektronisch an den Auftragnehmer zu melden. Unterbleibt eine solche Meldung, gilt/gelten der/die Container als unbeschädigt und für die Beförderung geeignet. Sodann haftet der Auftragnehmer nicht für etwaige Ladungsschäden, die infolge solcher bei Beladung vorhandener Mängel des Containers eintreten. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber für die Retournierung der Leercontainer im innengereinigten Zustand an den vom Verfrachter/Auftragnehmer angeführten Ort innerhalb von 2 Tagen verantwortlich. Wenn die Container nicht innerhalb von 2 Tagen retourniert werden, haftet der Auftraggeber für Verspätung und Liegegeld nach den ortsüblichen und dort geltenden Sätzen für Containerverzögerungsgebühr (demurrage) bzw. Containermiete (detention) sowie zusätzlich für sonstige Schäden und Kosten aufgrund dieser nicht oder zu spät durchgeführten Retournierung, einschließlich der beim Verfrachter oder seinem Bevollmächtigten bei der Rückholung der Container aufgelaufenen Schäden und Kosten. Im Falle, dass der Auftragnehmer die Verantwortung für die Retournierung der Leercontainer übernommen hat, übernimmt der Auftraggeber den Ersatz aller Kosten, Belastungen und Spesen jeglicher Art, die bei der Retournierung der Leercontainer auf Grund von Handlungen, Unterlassungen durch den Auftraggeber, durch einen Vertragspartner des Auftraggebers und diesem zurechenbare Dritte (Empfänger) und/oder die durch Verzögerungen jeder Art (auch durch behördliche Akte, zb Zoll) angefallen/entstanden sind. Im Übrigen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer für alle Demurragecosts/Detentioncosts/Aufwendungen/Standgeld etc. verschuldensunabhängig freizustellen.
Der Auftraggeber ist selbst für die ordnungsgemäße Ladungssicherung, transportgerechte Verpackung und Verstauung im Container verantwortlich. Bei der Verwendung von Verpackungen aus Vollholz sind die International Standards vor Phytosanitary Measures (ISPM 15) zu beachten.
Derartige Leistungen (Verpackungsleistungen, Verstauungsleistungen etc) übernimmt der Auftragnehmer nur über ausdrücklichen schriftlichen Auftrag und zusätzliches Entgelt. Auch für derartige Leistungen gelten ausdrücklich die Bestimmungen der AÖSp als vereinbart.
Bei Importaufträgen ist seitens des Auftraggebers darauf zu achten, dass abgangsseitig (durch den Lieferanten des Auftraggebers) im Rahmen der Containerbuchung sog. „carrier-owned / long-leased container“ bei der Reederei geordert werden, da nur diese nach Entladung auf der Importseite im Inland zurückgegeben werden können. Andernfalls (z.B. „short-leased-container“) muss eine Rückführung in den Seehafen zulasten des Auftraggebers erfolgen.
Soweit durch die SOLAS-Bestimmungen Zusatzkosten bzw. –aufwand entstehen, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Gewichtsangaben des Auftraggebers zu überprüfen. Soweit aus der Nicht-Einhaltung der SOLAS-Vorgaben – insbesondere durch Angabe eines unrichtigen Containergewichts (VGM – verified gross mass) bei FCL-Sendungen bzw. eines unrichtigen Sendungsgewichts bei LCL-Sendungen – Schäden resultieren (z.B. durch Lieferfristüberschreitungen), haftet der Auftragnehmer hierfür nicht.
21. Besondere Bestimmungen für Luftfrachttransporte
Zusätzlich zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei Luftfrachttransporten folgende Bestimmungen:
Die Bestimmungen des Montrealer Abkommens gelangen ausdrücklich auch dann zur Anwendung, wenn deren gesetzlicher Anwendungsbereich nicht erfüllt ist.
Der Auftraggeber muss den Luftfrachtbrief ausstellen, ordnungsgemäß ausfüllen und haftet für sämtliche Schäden und Kosten, die dem Auftragnehmer aus der Mangelhaftigkeit des Frachtbriefes oder der darin enthaltenen Angaben entstehen.
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und deren Folgeverordnungen sind Kontrollen von Luftfrachtsendungen vorgeschrieben, um mit dieser Überprüfung das Vorhandensein von verbotenen Gegenständen auszuschließen und die Transportsicherheit zu gewährleisten. Sofern dies mittels Durchleuchtung nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, wird das Öffnen der Verpackung mittels Aufschneiden erforderlich. Das Öffnen der Verpackung erfolgt zur Durchführung einer Sprengstoffspurendetektion (ETD) oder einer Kontrolle, ob die Transportsicherheit durch das Gut gefährdet ist. Auch Innenverpackungen müssen für diese Kontrolle geöffnet werden, um Zugang zu der Ware zu ermöglichen.
Der Auftraggeber verzichtet gegenüber dem Auftragnehmer und dessen Subunternehmer auf alle etwaigen Schadensersatzansprüche, die infolge des Öffnens, Auspackens und/oder Einpackens und Verschließen im Rahmen der oben beschriebenen Sicherheitskontrolle möglicherweise entstehen. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen ausdrücklich das Öffnen der Verpackung.
Wird bei Übernahme der Sendung eine Abweichung des Gewichts und/oder Volumen zu den im Frachtbrief enthaltenen Angaben festgestellt, darf dieser Wert durch den Auftragnehmer korrigiert werden.
Folgende Kosten und Gebühren sind in den Frachtraten nicht enthalten: Standgelder, Lagergelder, Abhol-, Zustell-, und Zubringerdienste von und zu Flughäfen, Versicherungskosten, Nachnahmegebühren, Kosten die mit der Zollabwicklung verbunden sind, behördliche Strafen, Kosten die für die Neuverpackung bzw. Ausbesserung einer fehlerhaften Verpackung (wozu der Auftragnehmer jedoch nicht verpflichtet ist) entstehen, Kosten für die Umladung oder Zurückbeförderung von Gütern und Zuschläge.
Der Auftraggeber haftet insbesondere für sämtliche Verspätungskosten. Der Auftraggeber haftet darüber hinaus für alle Kosten, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, dass die Sendungen Gegenstände beinhalten, deren Beförderung verboten ist, oder das Produktgewicht, die Abmessungen, Stückzahl überschritten werden.
Temperaturempfindliche und temperaturgeführte Güter müssen vom Auftraggeber derart verpackt werden, dass hierdurch die Besonderheiten der Güter berücksichtigt werden und ein ausreichender Schutz gegen Temperatureinwirkungen, die zu einer Beschädigung der Fracht führen können, gewährleistet ist. Der Auftraggeber haftet insbesondere dafür, dass die Verpackung mit passiven Kühlmechanismen bzw. Kühlmaßnahmen (letztere insb. cooling packs) ausgestattet ist, wenn erforderlich. Bei Gütern, die empfindlich auf niedrige Temperaturen regieren und eine bestimmte Temperatur im Plus-Bereich gehalten werden muss, sind ebenfalls so zu verpacken, dass die Temperatur unabhängig von äußeren Einflüssen auch ohne aktive äußere Wärmemechanismen gewahrt bleibt. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass Güter insbesondere im Zuge der Umladung und des Handlings über längere Zeiträume warmen sowie kalten Temperaturen ausgesetzt sein können und daher der Auftraggeber bereits mit einer entsprechenden Verpackung die ordnungsgemäße Temperatur gewährleisten muss. Die Güter müssen daher bereits aufgrund der Verpackung auch dann die gewünschte Temperatur halten, wenn sich die Packstücke selbst nicht in einem Kühlhaus oder Kühlcontainern oder beheizten Containern und Lagerhäusern befinden. Temperaturspezifische Angaben sind dem Auftragnehmer jedenfalls im Vorfeld des Transports mitzuteilen. Ist eine aktive Kühlung oder Heizung der Ware vom Auftraggeber gewünscht, muss dies dem Auftragnehmer explizit schriftlich separat angezeigt werden.
Der Auftraggeber bestätigt, dass keine Waren übergeben werden, die Ausfuhr- oder Einfuhrbeschränkungen unterliegen und auch keine Sanktionswaren oder bei Transporten in sanktionierte Länder, „dual-use“ Güter sind.
Sind in den Gütern spezielle „tracking-devices“ zur Sendungsverfolgung enthalten, muss dies dem Auftragnehmer explizit schriftlich im Vorfeld des Transports angezeigt werden.
Der Auftragnehmer ist berechtigt die Flugstrecke und den Luftfrachtführern nach Kapazitäten und Verfügbarkeiten frei aussuchen. Der Auftragnehmer garantiert keinen fixen Platz auf einem bestimmten Flug. Wird ein, vom Auftragnehmer ausgewählter Flug aufgrund von Wetterbedingungen, höherer Gewalt, Streiks, Aufstände, Naturereignissen, Embargos, bürgerliche Unruhen, Feindseligkeiten, Kriege, Epidemien, Pandemien, Terrorismus oder staatlicher Warnungen abgesagt, entsteht dem Auftragnehmer hieraus keine Haftung.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für eine bestimmte Reihenfolge bei der Abfertigung von Gütern. Es dürfen keine Sendungen übergeben werden, die empfindlich auf den Höhenwechsel reagieren.
Sämtliche Fristen, insbesondere Rüge- und Schadensfeststellungsfristen, Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten ausnahmslos, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Wertdeklarationen/Interessensdeklarationen sind ausnahmslos nicht möglich; es wird jeder Art von Wertdeklaration/Interessensdeklaration widersprochen. Die Haftungsbegrenzungen des Montrealer Übereinkommens gelten ausnahmslos bei jeder Luftfrachtbeförderung und bei jedem Grad des Verschuldens. Eine Durchbrechung der Haftungshöchstgrenzen ist nicht möglich. Aus diesem Grund wird eine Transportversicherung empfohlen. Eine Transportversicherung wird allerdings nur über schriftlichem Auftrag eingedeckt.
22. Besondere Bestimmungen für Bahntransporte
Zusätzlich zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei Bahntransporten folgende Bestimmungen:
Die Bestimmungen der COTIF/CIM gelangen auch dann zur Anwendung, wenn deren gesetzlicher Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Transportbeschränkungen in betroffenen Ländern, insbesondere solche, die nach der Absendung der Güter auftreten, können zusätzliche Kosten verursachen (d. h. Liegekosten, Umleitungskosten, Standgelder, Umschlagskosten etc.) und werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Bei Transportbehinderungen (bsp. Störungen der Schieneninfrastruktur, etc.) kann die Ausführung der Transportleistung ganz oder teilweise eingestellt werden. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden an Lokomotiven, Wagen, Ladeeinheiten sowie der Schieneninfrastruktur, die durch ihn oder einen von ihm beauftragten Dritten (fehlerhafte Beladung, Verpackung Sicherung etc.) oder durch Wagen/Ladeeinheiten etc., welche vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, verursacht werden. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass entladene Wagen und Ladeeinheiten vollständig geleert und gereinigt zurückgegeben werden. Er haftet auch für Versäumnisse/Handlungen/Unterlassungen des Empfängers.
Vom Auftraggeber gestellte Wagen, Ladeeinheiten, Container, Waggons, Kesselwagen, WAB oder sonstige Transportbehältnisse: Der Auftraggeber ist verpflichtet alle infrage kommenden Bestimmungen einzuhalten. Der Auftraggeber stellt dabei sicher, dass die Bestimmungen des CSG eingehalten werden und der übergebene Wagen, Ladeeinheiten, Container, Waggons, Kesselwagen, WAB oder sonstige Transportbehältnisse mangelfrei sind. Der Auftraggeber stellt weiters sicher, dass nur Wagen übergeben werden, deren Halter dem AVV beigetreten sind. Der Auftraggeber haftet und hat den Auftragnehmer von allen Schadenersatzansprüchen freizustellen, wenn es im Zusammenhang mit diesem Wagen/Containern zu Schäden kommt (zB Schäden an der Schieneninfrastruktur, Verspätungsschäden etc.).
Mit Annahme des Gutes durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer aus dem Beförderungsvertrag bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist – unabhängig vom Grad des Verschuldens – erloschen. Die Ansprüche erlöschen nur dann nicht
a) bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung, wenn der Verlust oder die Beschädigung vor der Annahme des Gutes durch den Berechtigten mit einer Tatbestandsaufnahme nach dem Vorbild des Artikels 42 CIM festgestellt worden ist;
b) bei äußerlich nicht erkennbarem Schaden, der erst nach der Annahme des Gutes durch den Berechtigten festgestellt worden ist, wenn er die Feststellung wie in Artikel 42 CIM sofort nach der Entdeckung des Schadens und spätestens sieben Tage nach der Annahme des Gutes verlangt und außerdem beweist, dass der Schaden in der Zeit zwischen der Übernahme des Gutes und der Ablieferung entstanden ist;
c) bei Überschreitung der Lieferfrist, wenn der Berechtigte binnen 60 Tagen seine Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend gemacht hat.
Bei der Verladung des jeweiligen Waggons hat der Auftraggeber eigenverantwortlich zu überprüfen, ob der Waggon den Bestimmungen des RID entspricht und gemäß den TSI, ORE sowie UIC-Bestimmungen zugelassen ist.
Die Bestimmungen des RID sind vom Auftraggeber einzuhalten.
Der Auftraggeber ist in jedem Fall für die ordnungsgemäße Verstauung, Verladung, Verpackung und Ladungssicherung verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn die Verladung durch Dritte vorgenommen wurde. Der Auftraggeber gewährleistet, dass mit Übergabe eines vorgeladenen Wagons/Containers/Ladeeinheit der Inhalt transportgerecht verladen und gesichert wurde. Die Verstauung, Verladung, Verpackung und Ladungssicherung hat nach den UIC-Verladerichtlinien/Verpackungsrichtlinien zu erfolgen. Sendungen, die an der Schnittstelle Normalspur/Breitspur umgeladen werden, sind bis zur Umladestelle nach den UIC-Verladerichtlinien zu verladen. Ab der Umladestelle erfolgt die Verladung und Sicherung nach den SMGS-Bestimmungen. Der Auftraggeber versichert, dass die Verpackung und Ladeeinheitensicherung transportgerecht ist. Der Auftraggeber sichert weiters zu, dass der Inhalt verschlossener Container transportgerecht verpackt, gestaut und gesichert ist.
Der Auftraggeber hat selbst für die ordnungsgemäße Sicherung des Gutes, d. h. für die gesicherte Übergabe von vorgeladenen Transportgefäßen (Wagen, Ladeeinheiten, Container, Waggons, Kesselwagen, WAB oder sonstige Transportbehältnisse, etc.) zu sorgen. Alle Wagen, Ladeeinheiten, Container, Waggons, WAB oder sonstige Transportbehältnisse müssen mit einem massiven Bügelschloss gesichert sein. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dieses Schloss vor Übergabe zum Transport angebracht und der Wagen, Ladeeinheiten, Container, Waggons, WAB oder sonstige Transportbehältnisse entsprechend gesichert wurde. Die Haftung des Auftragnehmers für Verluste oder Beschädigungen im Zusammenhang mit dem Transport von Wagen, Ladeeinheiten, Container, Waggons, WAB oder sonstige Transportbehältnisse, die ohne entsprechende Diebstahlsicherungen (z.B. massives Bügelschloss etc.) zum Transport übergeben werden, ist ausnahmslos ausgeschlossen. Den Beweis für die Übergabe des Containers/Ladeeinheiten in einem abgesicherten Zustand (samt Bügelschloss etc.) hat der Anspruchsteller zu erbringen. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden im Zusammenhang mit der Verwendung von offenen Wagen ist ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit Verspätungen bzw. Standzeiten an den Auftraggeber laut Auslage weiterzuverrechnen. Dieser Anspruch steht dem Auftragnehmer unabhängig vom Verschulden des Auftraggebers oder andere Personen zu.
Der Auftraggeber verpflichtet sich sämtliche Frachtdokumente und die RID-Klassifizierung ordnungsgemäß und wahrheitsgetreu zu erstellen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer rechtzeitig auf alle öffentlich-rechtlichen (auch abgabenrechtlichen und zollrechtlichen) Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind. Für alle Folgen der Unterlassung haftet der Auftraggeber.
Sofern der Auftragnehmer auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung für die zollamtliche Abwicklung beauftragt wird, handelt der Auftragnehmer in Zollangelegenheiten als direkter Vertreter des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Durchführung der Zollformalitäten einen Unterbevollmächtigten zu beauftragen. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere für die Erstellung des Frachtbriefes und der zollamtlichen Abwicklung des Gutes, sowie die gegebenenfalls erforderlichen Begleitpapiere vollständig und rechtzeitig an den Auftragnehmer zu übermitteln.
Der Auftragnehmer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Berechtigten, eine nicht vom Auftragnehmer verschuldete Anweisung des Berechtigten, besondere Mängel des Gutes (inneren Verderb, Schwund usw.), Fällen höherer Gewalt (z.B. Infrastrukturschäden, etc) oder durch Umstände verursacht worden ist, welche der Auftragnehmer bei Einhaltung der durchschnittlichen Sorgfalt eines Unternehmens nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Die Haftung ist ferner ausgeschlossen, wenn der Transport aufgrund von Problemen mit der Schieneninfrastruktur nicht durchführbar bzw. verzögert wird. Der Auftragnehmer ist auch von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung aus der mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist:
a) Beförderung in offenen Wagen gemäß den Allgemeinen Beförderungsbedingungen oder wenn dies ausdrücklich vereinbart und im Frachtbrief vermerkt worden ist; vorbehaltlich der Schäden, die Güter infolge von Witterungseinflüssen erleiden, gelten Güter in intermodalen Transporteinheiten und in geschlossenen Straßenfahrzeugen, die auf Eisenbahnwagen befördert werden, nicht als in offenen Wagen befördert; benutzt der Absender für die Beförderung der Güter in offenen Wagen Decken, so haftet der Beförderer nur in dem Umfang, wie ihm dies für die Beförderung in offenen Wagen ohne Decken obliegt, selbst dann, wenn es sich hierbei um Güter handelt, die gemäß den Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht in offenen Wagen befördert werden;
b) Fehlen oder Mängel der Verpackung bei Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind;
c) Verladen der Güter durch den Absender oder Ausladen durch den Empfänger;
d) natürliche Beschaffenheit gewisser Güter, derzufolge sie gänzlichem oder teilweisem Verlust oder Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Verstreuen, ausgesetzt sind;
e) unrichtige, ungenaue oder unvollständige Bezeichnung oder Nummerierung der Frachtstücke;
f) Beförderung lebender Tiere;
g) Beförderung, die gemäß den maßgebenden Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung zwischen dem Absender und dem Beförderer unter Begleitung durchzuführen ist, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus einer Gefahr entstanden ist, die durch die Begleitung abgewendet werden sollte.
Die Beweislast, dass der Schaden während einer Beförderung eingetreten ist, die einem zwingenden Sonderfrachtrecht unterliegt, trifft den Anspruchsteller. Sofern nicht zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen vorrangig sind, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf unmittelbare Schäden und die nachstehenden Haftungshöchstbeträge dieses Kapitels beschränkt. Die Haftung für alle anderen Arten von Schäden oder Verlusten (einschließlich entgangenen Gewinns, Zinsen, Entgang von Einkünften oder künftigen Geschäftsgelegenheiten), insbesondere auch für mittelbare, höchstpersönliche oder immaterielle Schäden und Verluste, ist ausgeschlossen.
Eine Vereinbarung auf Erhöhung oder Verzicht von Haftungshöchstgrenzen, die in vertraglichen Bedingungen oder in internationalen Übereinkommen festgelegt sind, ist nicht möglich.
Sämtliche Lademittel, insb. auch Container, Waggons, Kesselwagen, Leercontainer, WAB oder sonstige Transportbehältnisse, sind mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung in unbeschädigtem Zustand, besenrein und frei von Verschmutzungen, angebrachten Labels oder Anschriften sowie Kontaminationen zurückzustellen. Durch Nichteinhaltung entstehende Kosten werden dem Auftraggeber weiterverrechnet.
23. Vertragssprache
Vertragssprache ist sowohl Deutsch als auch Englisch. Von diesen AGBs existieren eine deutsche und eine englische Fassung. Bei Auslegungsschwierigkeiten, Unklarheiten und Widersprüchen, ist der Wortlaut der deutschen Fassung maßgebend.
24. Gerichtsstand
Sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien unterliegen österreichischem Recht mit Ausschluss der Bestimmungen des IPR. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien, einschließlich von Streitigkeiten über den wirksamen Bestand eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für A-6343 Erl vereinbart. Die Vertragssprachen sind Deutsch und Englisch.
Diese Vereinbarung ist auch ohne Bestätigung gültig!